Service

In dieser Rubrik werden die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe erläutert.

Unter Vordrucke haben Sie die Möglichkeit notwendige Formulare selbst auszudrucken.

Für weitergehende Informationen stehen diverse Links zur Verfügung.

Service

Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Betreuung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, sieht das Beratungshilfegesetz im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege eine Rechtsberatung einkommensschwacher Personen vor. Der Rechtssuchende erhält auf Antrag vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur  Beratung oder Vertretung aufsuchen kann. Der Mandant zahlt dem Rechtsanwalt einen Eigenanteil von 15,-  Euro.

Die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse. Es ist zu beachten, dass der Berechtigungsschein vor der ersten  Beratung durch einen Rechtsanwalt von dem Rechtssuchenden selbst beim Amtsgericht zu beantragen ist.

Man kann also auch, wenn man sich normalerweise keinen Rechtsanwalt leisten könnte, eine Rechtsanwalt aufsuchen. Für den Antrag beim Amtsgericht sind der Nachweis der Einkommens- und Vermögenssituation und Angaben zu dem Rechtsproblem erforderlich.

Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen Bereich. Für den gerichtlichen Bericht gibt es die Verfahrenskostenhilfe.

Für den gerichtlichen Bereich gibt es als Gegenstück zur Beratungshilfe die Verfahrenskostenhilfe.
Hier wird die einkommensschwache Partei vollständig oder teilweise von den eigenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist, dass der Mandant / die Mandantin die Kosten der Prozessführung aus seinem / ihrem Einkommen und Vermögen nicht oder nur in Raten aufbringen kann. Überdies muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, dem die Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation beizufügen sind, entscheidet das Gericht, welches auch im nachfolgenden Verfahren für die Entscheidung zuständig ist.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schützt nicht in jedem Fall vor Inanspruchnahme auf Zahlung der Verfahrenskosten. Verliert man ein Verfahren auch nur teilweise, muss der hierauf entfallende Teil der Kosten des Gegners getragen werden. Daher ist eine sorgfältige Abwägung des potentiellen Verfahrensrisikos auch in diesem Fall von erheblicher Bedeutung. Das Gericht fragt in regelmäßigen Abständen 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens nach, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Wenn ja müssen die Verfahrenskosten zurückgezahlt werden. Es besteht die Verpflichtung Verbesserungen der Einkommensverhältnisse auch ohne Aufforderung, dem Gericht umgehend mitzuteilen.

Wird der Rechtsstreit von einem Rechtsanwalt geführt, beantragt dieser im Rahmen des Verfahrens die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Links